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Heizungsgesetz: In diesen Ausnahmefällen brauchen Sie nicht auf erneuerbare Energien umzurüsten

Schon in der Vergangenheit war es möglich, eine Befreiung von Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Im Zuge der Neuregelungen zur Heizungsumstellung von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien wurden die Befreiungsmöglichkeiten präzisiert und erweitert. Der wichtigste Ausnahmegrund ist die sogenannte „unbillige Härte“ (§ 102 Abs. 1 GEG). Sie können sich also
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