Eine Modernisierungsmieterhöhung ist formell unwirksam, wenn der Vermieter darin zur Frage der Anrechnung von Drittmitteln nicht im gebotenen Umfang Stellung nimmt (BGH, Urteil v. 19.07.23, Az.VIIIZR 416/21). In dem aktuell vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung die Absicht mitgeteilt, für die Maßnahme Fördermittel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen.
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