Eine Betriebskostenabrechnung ist formell fehlerhaft und damit unwirksam, wenn in ihr die Kosten für Gartenpflege und Hausmeister zusammengefasst sind (AG Hamburg, Urteil v. 12.08.24, Az. 49 C 535/23). Die Zusammenfassung der Kosten für Hausmeister und Gartenpflege, die in der Betriebskostenverordnung unterschiedlichen Kostenarten zugeordnet sind, ist formell unwirksam. Selbst wenn die Gartenpflege durch den Hauswart vorgenommen
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