Haben Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen irrtümlich zu niedrig angegeben und dadurch eine zu hohe Nachforderung errechnet, muss Ihr Mieter diese dennoch zahlen, wenn er den Fehler nicht innerhalb der einjährigen Einwendungsfrist rügt. Die fehlerhafte Angabe der Vorauszahlungen des Mieters stellt keinen formellen, sondern lediglich einen materiellen (inhaltlichen) Fehler Ihrer Abrechnung
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