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Ihr Vorteil: Betriebskostenabrechnung nach Jahresfrist – Ihr Gewerbemieter muss trotzdem zahlen

Vermieten Sie Wohnraum, müssen Sie Ihrem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres zustellen. Falls Sie diese Frist versäumen, braucht der Mieter keine Nachzahlung mehr zu leisten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein Gewerbemieter muss hingegen auch nach verspäteter Abrechnung noch zahlen. Bei Gewerbemietverhältnissen gilt die Ausschlussfrist des § 556 BGB nicht. Selbst wenn
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