Vermieten Sie Wohnraum, müssen Sie Ihrem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres zustellen. Falls Sie diese Frist versäumen, braucht der Mieter keine Nachzahlung mehr zu leisten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein Gewerbemieter muss hingegen auch nach verspäteter Abrechnung noch zahlen. Bei Gewerbemietverhältnissen gilt die Ausschlussfrist des § 556 BGB nicht. Selbst wenn
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