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Keine Mülltrennung? Mieter müssen Kosten für das Nachsortieren tragen

Trennen die Mieter nicht wie vorgeschrieben den Müll und lässt der Vermieter oder Verwalter den Müll daher durch einen externen Dienstleister nachsortieren, sind dessen Kosten als Betriebskosten umlagefähig. Auch die Kosten der Rauchmelderwartung gehören zu den Betriebskosten (BGH, Urteil v. 05.10.22, Az. VIII ZR 117/21). Die richtige Mülltrennung stellt in vielen Mietobjekten ein Problem dar.
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