Der Mechanismus bei der Wohnungsvermietung ist wohl jedem Vermieter und Verwalter geläufig: Ist der Mieter zu Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet und endet die letzte Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung, darf der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Vorauszahlungen künftig entsprechend erhöht. Doch Vorsicht: Vermieten Sie Gewerberäume, müssen Sie das Recht zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ausdrücklich vereinbaren (AG Brandenburg,
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