Erneut: Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung Durch den Ausgleich sämtlicher Zahlungsrückstände innerhalb der Schonfrist kann der Mieter nur die fristlose, aber nicht die ordentliche Zahlungsverzugskündigung beseitigen. Erneut hebt der BGH eine gegenteilige Entscheidung des LG Berlin auf (Urteil v. 05.10.22, Az. VIII ZR 307/21). Unbillige Härte trotz Angebot einer Alternativwohnung Lehnt der Mieter nach
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