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Mietpreisbremse: Keine Rüge mehr nach Zustimmung zur Mieterhöhung

Hat der Mieter einer Mieterhöhung des Vermieters zugestimmt, kann er anschließend weder Auskunft über die ursprünglich zulässige Miethöhe verlangen noch einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen (BGH, Urteil v. 28.09.22, Az. VIII ZR 300/21). Erteilt Ihr Mieter seine Zustimmung zu Ihrem Mieterhöhungsverlangen, ist damit nicht nur der Erhöhungsbetrag, sondern auch die neue Gesamtmiete zwischen Ihnen
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