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Unwissenheit schützt nicht vor „leichtfertiger Mietpreisüberhöhung“

Ein Vermieter, der vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessen hohe Miete verlangt, handelt ordnungswidrig (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz). Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass dies auch bei „blauäugiger“ Vermietung gilt (Urteil v. 14.07.22, Az. 940 OWi 862 Js 44556/21). Unangemessen hoch ist eine Miete, die mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und bei
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