Keine Mietminderung wegen „Gerümpel“ im Flur Außerhalb der Mietwohnung abgestellte Gegenstände bzw. das „Gerümpel“ anderer Hausbewohner berechtigen Mieter nicht zur Mietminderung, solange der Fluchtweg nicht versperrt wird (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22). Mietminderung wegen unzureichenden Warmwassers Wird erst nach einem Vorlauf von ca. 23,3Litern eine Wassertemperatur von ca. 40 °C erreicht,
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