Mieter sind verpflichtet, ihr Wohnverhalten auf den konkreten Gebäudezustand abzustimmen. Bei Wohnungen in Gebäuden aus den 60er- und 70er-Jahren dürfen Sie daher ein besonders sorgfältiges Lüften und Beheizen sämtlicher Räume verlangen. Auch eine schadensverhütende Möblierung kann einem Mieter zumutbar sein (LG Hanau, Beschluss v. 13.07.22, Az. 2 S 2/21). Mieter dürfen die gemieteten Räume nur
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