Ein Mieter, der Sozialleistungen bezieht, kann vom Vermieter keine Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten verlangen, wenn der Sozialleistungsträger nicht mitspielt (BGH, Urteil v. 05.06.24, Az. VIII ZR 150/23). Für einen Berliner Mieter zahlte das Jobcenter die Miete. Später verlangte der Mieter vom Vermieter einen Teil der Mietzahlung zurück, weil einerseits die Miethöhe gegen die Mietpreisbremse
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