Der Mieter kann die Wirkung einer fristlosen Zahlungsverzugskündigung nur beseitigen, indem er sämtliche Mietrückstände ausgleicht. Es genügt nicht, nur diejenigen Beträge auszugleichen, die im Kündigungsschreiben genannt sind (LG Berlin, Beschluss v. 02.06.22, Az. 64 S 209/21). Möchten Sie Ihrem Mieter wegen Zahlungsverzugs kündigen, müssen Sie im Kündigungsschreiben darstellen, dass der Mieter in Verzug ist. Bestehen
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