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Achtung, Vermieter haften ab jetzt für Glatteisunfälle ihrer Mieter!

Stürzt der Mieter bei Glatteis auf nicht geräumten und gestreuten Wegen des Gemeinschaftseigentums, kann er vom Vermieter Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Winterdienstunternehmer seine Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt hat (Urteil v. 06.08.25, Az. VIII ZR 250/23). Ab jetzt können Sie sich als vermietender Wohnungseigentümer beim Thema Winterdienst nicht mehr
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