Stürzt der Mieter bei Glatteis auf nicht geräumten und gestreuten Wegen des Gemeinschaftseigentums, kann er vom Vermieter Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Winterdienstunternehmer seine Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt hat (Urteil v. 06.08.25, Az. VIII ZR 250/23). Ab jetzt können Sie sich als vermietender Wohnungseigentümer beim Thema Winterdienst nicht mehr
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