Immer wieder müssen Vermieter und Verwalter feststellen, dass Mieter ihnen Mängel überhaupt nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung anzeigen. Was dabei häufig übersehen wird: Sie dürfen vom Mieter Schadenersatz verlangen. Zeigt der Mieter Ihnen einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich an, muss er für den dadurch entstehenden Schaden aufkommen (§ 536c Abs. 2 BGB). Und Schäden,
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