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Vorsicht, Haftung: Mieter baut das Gemeinschaftseigentum um!

Führt der Mieter Ihres Wohnungs- oder Teileigentums ohne Genehmigung bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durch, etwa die Installation eines Balkonkraftwerks oder einen Außenwanddurchlass für eine Lüftungsanlage, sollten Sie dem nicht tatenlos zusehen. Denn die Gemeinschaft kann auch von Ihnen den Rückbau verlangen (BGH, Urteil v. 21.03.25, Az. V ZR 1/24). Sie haften gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für
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