Im Mietvertrag wird festgelegt, welche Räume an den Mieter vermietet sind. Doch wie sieht es mit gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen aus? Sind diese ebenfalls an den Mieter vermietet oder ist ihm deren Nutzung lediglich gestattet und kann gegebenenfalls auch widerrufen werden? Die Unterscheidung ist Vermietern und Verwaltern oft gar nicht bewusst. Eine aktuelle BGH-Entscheidung schafft in
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