Vermieten Sie Wohnungen in Gebieten mit Mietpreisbremse, haben Sie 2 unterschiedliche Auskunftspflichten hinsichtlich der zulässigen Miethöhe zu beachten. Die erste Auskunft müssen Sie ungefragt bereits vor der Mietvertragsunterzeichnung erteilen, die zweite nur nach einem Auskunftsverlangen des Mieters im Rahmen eines bereits bestehenden Mietverhältnisses. Lesen Sie hier, welche Auskünfte Ihr Mieter verlangen kann – und welche
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