Mietpreisbremse: Rüge muss konkret sein Geht das standardisierte Rügeschreiben eines Inkassodienstleisters nicht auf die vom Vermieter im Mietvertrag erteilte Auskunft über eine vorangegangene umfassende Modernisierung ein, genügt die Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und eine Rückzahlung angeblich überzahlter Mieten kommt nicht in Betracht (LG Berlin II, Urteil v. 16.04.24, Az. 67 S 39/24). Keine Mietminderung
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