Für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind, dürfen Sie mit dem Mieter eine quotenmäßige Beteiligung an den Renovierungskosten gemäß einem Kostenvoranschlag vereinbaren. Was als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, dürfen Sie nach der jetzigen Entscheidung aber grundsätzlich individuell mit dem Mieter aushandeln (Urteil v. 06.03.24, Az.VIII ZR 79/22). Der
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