Wer Immobilien vermietet, muss seine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Bei klassischen Wohnimmobilien wird dies unterstellt, wenn Sie 66% der ortsüblichen Miete nicht unterschreiten. Bei Ferienwohnungen gelten jedoch andere Maßstäbe.Mit Urteil vom 12.08.2025, Az. IX R 23/24, stellt der BFH klar: Wer eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und ansonsten hierfür bereithält, hegt grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht, wenn
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