Die Möglichkeiten einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) sind vielfach bekannt. Doch Sie können auch ganz unkompliziert mit dem Mieter eine Mieterhöhung vereinbaren (§ 557 Abs. 1 BGB). Das gelingt häufiger, als mancher Vermieter denkt. Die einvernehmliche Vereinbarung einer Mieterhöhung bietet Ihnen zahlreiche Vorteile: ■
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