Hat ein Mieter durch eigene Einbauten den Wohnwert gesteigert, dürfen Sie diese Einbauten bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigen. Anders sieht es aber aus, wenn bereits der Vormieter die Wohnwertsteigerung vorgenommen hat. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mieter die gemietete Wohnung mit Zustimmung des Vermieters aufwerten. Beispielsweise verlegen sie
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