Ihre Kündigungen & Co. sind nur wirksam, wenn Sie im Streitfall beweisen können, dass Ihr Mieter Ihr Schreiben tatsächlich erhalten hat. In einem aktuellen Urteil hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Zugang eines Einwurfeinschreibens nicht für erwiesen, obwohl der Absender neben dem Einlieferungsbeleg auch den Sendungsverlauf und einen Auslieferungsbeleg vorlegte (Urteil v. 07.05.26, Az. 2AZR 184/25).
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