Der BGH bestätigt in einem aktuellen Urteil, dass der Mieter dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung Zutritt zur Mietwohnung gewähren muss, wenn der Vermieter hierfür einen konkreten sachlichen Grund hat. Diese Pflicht des Mieters kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden, sich aber auch aus einer Vereinbarung im Mietvertrag ergeben
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