Neben dem Vermieter haftet ab jetzt auch ein Wohnungsmakler, wenn er einen Mietinteressenten aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen benachteiligt (Urteil v. 29.01.26, Az. I ZR 129/25). Im Urteilsfall bewarb sich eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen mehrfach vergeblich auf der Internetplattform des Maklers um eine Wohnung. Auch Besichtigungsanfragen unter anderen ausländisch klingenden Namen
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