Die Mietpreisbremse brauchen Sie nicht zu beachten, wenn Ihre Wohnung „nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird“. Diese Ausnahme gilt nach der aktuellen BGH-Entscheidung nicht nur für Neubauten, sondern auch, wenn Sie bestehende Räume durch die Beseitigung von Schäden mit einem wesentlichen Bauaufwand wieder zum Wohnen nutzbar machen (Urteil v. 01.07.26, Az. VIII ZR
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