Aus der schriftlichen Begründung der Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar hervorgehen, warum der Vermieter die vom Mieter bewohnte Wohnung benötigt. Floskelhafte Schlagworte ohne Substanz stellen keine Begründung dar. Die Mitteilung des Vermieters, aufgrund seiner Trennung von der Ehefrau, seiner derzeitigen Wohnsituation und seines Alters sei die Kündigung unumgänglich, genügt nicht (LG Heilbronn, Urteil v. 30.10.25, Az. 3
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