Erteilt der Mieter die erbetene Zustimmung zur Mieterhöhung nur unter Vorbehalt oder mit einschränkenden Zusätzen, liegt keine wirksame Zustimmung vor. Versäumt der Vermieter anschließend die Klagefrist, braucht der Mieter die geforderte Mieterhöhung nicht zu zahlen (LG München I, Urteil v. 25.06.25, Az.14 S 14073/24). Die Mieter antworteten auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters: „Wir stimmen einer
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