Der Vermieter braucht einen Mieter vor Vertragsunterzeichnung nicht ungefragt über seine Absicht, die Immobilie zu verkaufen, aufzuklären. Nur wenn das Vorhaben sich bereits auf einen bestimmten Kaufinteressenten konkretisiert hat, ist der Vermieter zur Offenbarung verpflichtet (LG Stuttgart, Beschluss v. 09.02.26, Az.13S 67/25). In der Erwartung eines langfristigen Mietverhältnisses renoviert der Mieter die Mietwohnung bei Mietbeginn
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