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Urteile kompakt – Dezember 2025

Winterliche Streupflicht Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt, muss dem Geschädigten Schadenersatz zahlen. Bei einem Mitverschulden verliert der Geschädigte seinen Anspruch nur dann vollständig, wenn er die erhebliche Rutschgefahr erkannt und sich ihr dennoch bewusst ausgesetzt hat, sein Verhalten also von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss v. 01.07.25, Az. VI
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