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PV-Anlage auf dem Dach: Gewerblich erst, wenn Strom fließt

Photovoltaikanlagen können für vermögensverwaltende Immobilien-GbRs steuerlich brisant werden. Denn entsteht neben der nicht gewerblichen Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit, kann die Gewerblichkeit auf die übrigen Einkünfte „abfärben“. Dann werden auch die Vermietungseinkünfte gewerbesteuerpflichtig. Der BFH hat nun aber klargestellt: Allein Planung und Errichtung einer PV-Anlage reichen dafür nicht aus (Urteil v. 04.02.2026, Az. IV R 5/24).
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