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Faktischer vs. bestellter Verwalter: Haben sie dieselben Pflichten?

Ihren Verwalter können Sie für höchstens 5 Jahre bestellen. Soll er nach Ablauf der Bestellungszeit weiterhin für Ihre Gemeinschaft tätig sein, benötigen Sie einen erneuten Beschluss. Bleibt der Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit ohne Beschluss tätig, handelt er als faktischer Verwalter. Der BGH hatte zu klären, ob faktische und bestellte Verwalter dieselben Pflichten zu erfüllen
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