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Split-Klimagerät: Pauschale Ablehnung der WEG reicht nicht

Ein Wohnungseigentümer kann die Gestattung eines Klima-Split-Geräts auf seinem Balkon verlangen. Das gilt auch dann, wenn für die Leitungen die Fassade durchbohrt werden muss. Bloße Befürchtungen, das Gerät könne später Lärm, warme Abluft oder Kondenswasser verursachen, genügen regelmäßig nicht. Anders kann es sein, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen feststehen (BGH, Urteil v. 17.07.26, Az. V ZR 162/25).
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