Begleicht der Mieter die sich aus Ihren Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachzahlungen nicht, dürfen Sie ihm kündigen. Für eine ordentliche Kündigung ist dabei ausreichend, dass der Zahlungsverzug der Höhe nach eine Monatsmiete übersteigt und die Forderung länger als einen Monat fällig ist (LG München I, Urteil v. 05.02.25, Az. 14 S 9406/23). Das Gericht stellt außerdem klar,
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