Menü

Zeitmietvertrag: Duldungspflicht des Mieters steht wirksamer Befristung nicht entgegen

Eine Wohnung dürfen Sie für einen bestimmten Zeitraum vermieten, wenn Sie die Räume anschließend so wesentlich verändern oder instand setzen möchten, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (§ 575 Nr. 2 BGB). Ob der Mieter die Arbeiten bei einem fortbestehenden Mietverhältnis dulden müsste, ist irrelevant (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 23.06.25,
Exklusiver Inhalt für Abonnenten

Melden Sie sich an oder sichern Sie sich jetzt Ihren Zugang zu allen Inhalten.

  • Fachartikel & Praxiswissen: Zugang zu allen Fachartikeln, Urteilen und Leserfragen rund um Immobilieneigentum.
  • Vorlagen & Downloads: Arbeitshilfen, Musterschreiben und Checklisten zum sofortigen Einsatz.
  • Tools & Rechner: Praktische Online-Tools wie den Betriebskostenrechner und Investitionsrechner.